Die Fahrerlaubnis der Klasse B kann mit der Schlüsselzahl 196 erteilt werden für Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm³, einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt.
- Mindestalter: 25 Jahre
- Vorbesitz: Klasse B seit mindestens 5 Jahren
- spezielle Fahrerschulung für das Führen von Krafträdern der Klasse A1 gemäß Anlage 7b der FeV
Fahrerschulung für das Führen von Krafträdern der Klasse A1
- Voraussetzung für die Erteilung der Fahrerlaubnis mit der Schlüsselzahl 196 ist die erfolgreiche Teilnahme an einer Fahrerschulung von mindestens 9 Unterrichtseinheiten von jeweils 90 Minuten
- Ziel der Schulung ist die Befähigung zum sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten Führen eines Kraftrades der Klasse A1
- die Ausbildung muss von der Fahrschule in ausreichender Form dokumentiert werden
Theoretischer Schulungsstoff
- die theoretische Schulung beträgt mindestens 4 Unterrichtseinheiten zu jeweils 90 Minuten und entspricht dem klassenspezifischen Zusatzstoff für Motorradfahrschüler aus der Anlage 2.1 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung
Praktischer Schulungsstoff
- die praktische Schulung beträgt mindestens 5 Unterrichtseinheiten zu jeweils 90 Minuten
- in diesen Unterrichtseinheiten sind mindestens die Sachgebiete nach Anlage 3 Nummer 17.2 (Übungen zur Fahrzeugbeherrschung) und Anlage 4 Nummer 1 (Überland) und 2 (Autobahn) zu schulen
- die gleichzeitige praktische Schulung von mehreren Teilnehmern ist unzulässig
Schulungsfahrzeug
- als Schulungsfahrzeug ist ein Kraftrad nach Anlage 7 Nummer 2.2.3 der FeV zu verwenden
- für das Schulungsfahrzeug muss eine geeignete technische Einrichtung zur Verfügung stehen, die es dem Fahrlehrer ermöglicht, mit dem Teilnehmer zu kommunizieren
Abschluss der Schulung
- Für die erfolgreiche Teilnahme an der Fahrerschulung hat der Teilnehmer während der fahrpraktischen Übungen seine Fähigkeit und Verhaltensweisen zum Führen von Krafträdern der Klasse A1 unter Beweis zu stellen. Nach Abschluss der Fahrerschulung hat der Inhaber der Fahrschule oder die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebes dem Teilnehmer eine Bescheinigung nach Nummer 6 der FeV über die erfolgreiche Teilnahme auszustellen.